BAG - Beschluss vom 18.03.2014
1 ABR 75/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 146
ArbRB 2014, 234
AuR 2014, 391
BAG-Pressemitteilung Nr. 12/14
BAGE 147, 313
BAGE 2015, 313
DB 2014, 1935
EzA-SD 2014, 13
NZA 2014, 984
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 97/11
ArbG Köln, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 150/11

Anspruch des Betriebsrats auf Weitergewährung eines mitbestimmungswidrig eingeführten VergütungsbestandteilsBegriff der Vergütung im Sinen von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrAVG

BAG, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 75/12

DRsp Nr. 2014/5664

Anspruch des Betriebsrats auf Weitergewährung eines mitbestimmungswidrig eingeführten Vergütungsbestandteils Begriff der Vergütung im Sinen von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrAVG

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber im Wege des betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruchs nicht die Weitergewährung eines mitbestimmungswidrig eingeführten Vergütungsbestandteils verlangen. Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers bei der Einführung eines neuen Vergütungsbestandteils als Bestandteil der Gesamtvergütung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. Beschränkt der Arbeitgeber die Gewährung des Vergütungsbestandteils später auf einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Personenkreis, unterliegt auch diese Maßnahme wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Verteilung der Gesamtvergütung dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. 2. Bei einer nur für Arbeit an Samstagen gewährten Gutschrift von 25 % für jede geleistete Arbeitsstunde auf einem Arbeitszeitkonto handelt es sich um Vergütung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.