Die klagenden Eheleute handeln als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR). Sie begehren von dem beklagten Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) die Zulassung zur Abgabe von Physikalischer Therapie/Krankengymnastik an die Versicherten der Ersatzkassen als Heilmittel iS von § 124 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) - im folgenden: Zulassung - für eine Praxis in K bei Flensburg.
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