BGH - Urteil vom 23.03.2010
VI ZR 327/08
Normen:
BGB § 401 Abs. 1; BGB § 412; SGB V § 294a; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2010, 971
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 120/08
AG Essen, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 462/07

Anspruch des Krankenversicheres auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation aus übergegangenem Recht bei Einwilligung des Heimbewohners

BGH, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen VI ZR 327/08

DRsp Nr. 2010/7274

Anspruch des Krankenversicheres auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation aus übergegangenem Recht bei Einwilligung des Heimbewohners

a) Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 249/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).b) § 294a SGB V ist nicht entsprechend auf die Einsicht in Pflegedokumentationen anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 401 Abs. 1; BGB § 412; SGB V § 294a; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Krankenversicherer den Beklagten zum Zweck der Prüfung von Schadensersatzansprüchen auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in Anspruch.