OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2018
18 U 20/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 317/12

Anspruch des Patienten auf Rückzahlung gezahlten Arzthonorars

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 18 U 20/17

DRsp Nr. 2018/9564

Anspruch des Patienten auf Rückzahlung gezahlten Arzthonorars

Der Honoraranspruch des Zahnarztes für die von ihm erbrachten zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen entfällt auch bei Vorliegen von Behandlungsfehlern nur dann, wenn die Leistungen für den betroffenen Patienten völlig unbrauchbar sind. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Patient die durchgeführte prothetische Versorgung seit mehreren Jahren in unveränderter Form trägt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom beklagten Zahnarzt Rückzahlung des an ihn geleisteten Honorars von 6.049,55 €, Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 8.000,- € sowie Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden. Sie hält die ihr im Jahre 2009 vom Beklagten bzw. seiner Mitarbeiterin, der Zeugin A..., eingesetzte Ober- und Unterkieferprothetik für behandlungsfehlerhaft und bemängelt eine unzureichende Aufklärung.

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