BAG - Urteil vom 22.10.1991
3 AZR 1/91
Normen:
BetrAVG § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 9 BetrAVG
BAGE 68, 353
BB 1992, 864
DB 1992, 996
EWiR § 9 BetrAVG 1/92, 637
EzA § 9 BetrAVG Nr. 5
KTS 1992, 471
SAE 1993, 95
VersR 1992, 1158
ZIP 1992, 794
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 19.06.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 662/83
LAG Baden-Württemberg, vom 05.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 45/87

Anspruch des PSV auf Vermögensanteil an Gruppenkasse

BAG, Urteil vom 22.10.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 1/91

DRsp Nr. 1996/6112

Anspruch des PSV auf Vermögensanteil an Gruppenkasse

»1. Gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG hat der PSV gegen eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Trägerunternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. 2. Welche Vermögensanteile den einzelnen Trägerunternehmen zustehen, bestimmt sich nach den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. 3. Wird der Verpflichtungsumfang der Kasse und die Höhe der Forderungen der Kasse gegen die einzelnen Trägerunternehmen buchmäßig getrennt und gesondert verwaltet, so entspricht der Vermögensanteil der einzelnen Trägerunternehmen im Zweifel der Höhe des betreffenden Dotierungsanspruchs. Die übrigen Trägerunternehmen haften dann nicht solidarisch mit ihren Vermögensanteilen für den Ausgleichsanspruch des PSV.«

Normenkette:

BetrAVG § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Gruppenunterstützungskasse, die Zahlung eines Betrages, der dem Anteil eines insolvent gewordenen Trägerunternehmens an dem Kassenvermögen entspricht (§ 9 Abs. 3 BetrAVG)