BSG - Urteil vom 24.11.1998
B 1 KR 21/96 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 2 ; SGB X § 104 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 49, 573

Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Krankenbehandlungskosten

BSG, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen B 1 KR 21/96 R

DRsp Nr. 1999/9265

Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Krankenbehandlungskosten

1. Die vorrangig zuständige Krankenkasse kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Krankenbehandlungskosten nicht entgegenhalten, sie habe die Leistung durch Entrichtung der Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung schon vor Kenntnisnahme über die Leistung des Sozialhilfeträgers erbracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 2 ; SGB X § 104 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die klagende Stadt begehrt als Sozialhilfeträger von der beklagten Krankenkasse die Erstattung von 106,81 DM, die sie für eine im September 1993 durchgeführte ambulante Behandlung des beigeladenen Sozialhilfeempfängers aufgewendet hat. Diesem wurde mit Bescheid vom 25. November 1993 von der Bundesanstalt für Arbeit rückwirkend ab 28. Juli 1993 Arbeitslosenhilfe bewilligt, was zur Folge hatte, daß er - ebenfalls rückwirkend - versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten wurde. Dem daraus abgeleiteten Erstattungsbegehren der Klägerin hielt die Beklagte entgegen, sie habe sämtliche aus der vertragsärztlichen Behandlung ihrer Versicherten resultierenden Zahlungsverpflichtungen durch die Entrichtung der Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) erfüllt, so daß gegen sie keine Ansprüche mehr bestünden.