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Die klagende Stadt begehrt als Sozialhilfeträger von der beklagten Krankenkasse die Erstattung von 106,81 DM, die sie für eine im September 1993 durchgeführte ambulante Behandlung des beigeladenen Sozialhilfeempfängers aufgewendet hat. Diesem wurde mit Bescheid vom 25. November 1993 von der Bundesanstalt für Arbeit rückwirkend ab 28. Juli 1993 Arbeitslosenhilfe bewilligt, was zur Folge hatte, daß er - ebenfalls rückwirkend - versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten wurde. Dem daraus abgeleiteten Erstattungsbegehren der Klägerin hielt die Beklagte entgegen, sie habe sämtliche aus der vertragsärztlichen Behandlung ihrer Versicherten resultierenden Zahlungsverpflichtungen durch die Entrichtung der Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) erfüllt, so daß gegen sie keine Ansprüche mehr bestünden.
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