FG Brandenburg - Urteil vom 13.05.2004
6 K 1807/01
Normen:
EStG 74 Abs. 2; BSHG § 90 ; FGO § 40 Abs. 1 ; SGB I § 12 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1638

Anspruch des Sozialhilfeträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse; Familienleistungsausgleich für Christine A...

FG Brandenburg, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 1807/01

DRsp Nr. 2004/12743

Anspruch des Sozialhilfeträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse; Familienleistungsausgleich für Christine A...

1. Die Klage, mit der der Sozialleistungsträger als nachrangiger Leistungsträger seinen (vermeintlichen) Kindergeld-Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse gemäß § 104 SGB X geltend macht, ist eine ohne Vorverfahren zulässige, nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO. 2. § 90 Abs. 1 BSHG betrifft nach seinem Wortlaut nur Ansprüche des Sozialleistungsträgers gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, und ist damit nicht auf Kindergeld-Erstattungsansprüche gegen die Familienkasse anwendbar.