I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stammt aus Syrien und hält sich mit ihrem Ehemann seit Juni 1990 in Deutschland auf. Die sechs gemeinsamen Kinder lebten im Streitzeitraum --Juni 2000 bis Februar 2005-- mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen von der Beigeladenen für sich und die Kinder bis zum 31. Dezember 2004 Sozialleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterkunftskostenzuschüssen und Bekleidungsgeldern (HLU) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab dem 1. Januar 2005 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf die Kinder entfiel dabei für den Zeitraum von Juni 2000 bis Februar 2005 ein Gesamtleistungsbetrag in Höhe von insgesamt 74.096,30 €.
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