BFH - Urteil vom 26.07.2012
III R 28/10
Normen:
AO § 218 Abs. 2; EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104; BSHG § 11 Abs. 1; SGB II § 19; EStG § 28;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 390/08 AO 1140

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung nachträglich festgesetzten Kindergeldes

BFH, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen III R 28/10

DRsp Nr. 2012/19807

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung nachträglich festgesetzten Kindergeldes

Hat ein Sozialleistungsträger bedarfsabhängige Sozialleistungen für Eltern und minderjährige Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. In diesem Falle ist unerheblich, dass es sich bei dem Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht um Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils handelt.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104; BSHG § 11 Abs. 1; SGB II § 19; EStG § 28;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stammt aus Syrien und hält sich mit ihrem Ehemann seit Juni 1990 in Deutschland auf. Die sechs gemeinsamen Kinder lebten im Streitzeitraum --Juni 2000 bis Februar 2005-- mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen von der Beigeladenen für sich und die Kinder bis zum 31. Dezember 2004 Sozialleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterkunftskostenzuschüssen und Bekleidungsgeldern (HLU) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab dem 1. Januar 2005 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf die Kinder entfiel dabei für den Zeitraum von Juni 2000 bis Februar 2005 ein Gesamtleistungsbetrag in Höhe von insgesamt 74.096,30 €.