LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.09.2017
8 TaBV 9/17
Normen:
TzBfG § 9; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2; BetrVG § 100 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 105/16

Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner ArbeitszeitOrganisationsermessen des Arbeitgebers bei der Gestaltung des Arbeitszeitvolumens des ArbeitsplatzesDringende Erforderlichkeit einer vorläufigen personellen Einzelmaßnahme

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2017 - Aktenzeichen 8 TaBV 9/17

DRsp Nr. 2019/11871

Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit Organisationsermessen des Arbeitgebers bei der Gestaltung des Arbeitszeitvolumens des Arbeitsplatzes Dringende Erforderlichkeit einer vorläufigen personellen Einzelmaßnahme

1. Der Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit setzt voraus, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz zu besetzen ist. Die zu besetzende Stelle muss somit dem Arbeitsplatz entsprechen, auf dem der Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. 2. Dem Arbeitgeber steht ein Organisationsermessen bei der Gestaltung des Arbeitszeitvolumens der Arbeitsplätze zu. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsplatzbezogenen Erfordernissen nur Teilzeitstellen einrichtet. 3. Eine vorläufige personelle Einzelmaßnahme gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sein. Hierbei kommt es darauf an, wie ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber die betriebliche Situation beurteilen würde. Nur wenn die Maßnahme durch grobe, ohne weiteres ersichtliche Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeit erfolgt, ist sie offensichtlich nicht erforderlich.

Tenor

1. 2. 3.