LAG Hamm - Urteil vom 19.06.2018
12 Sa 218/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 572/17

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Ausgleich des Arbeitszeitkontos aus Anlass der Beendigung des ArbeitsverhältnissesAuslegung eines Prozessvergleichs

LAG Hamm, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 218/18

DRsp Nr. 2019/15643

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Ausgleich des Arbeitszeitkontos aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auslegung eines Prozessvergleichs

Eine Regelung in einem Prozessvergleich im Kündigungsschutzprozess, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freistellt und hiermit Urlaubsansprüche in Natur gewährt werden, ist dahin auszulegen, dass damit auch ein Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein soll.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.09.2017 - 2 Ca 572/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 779;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens.

Die 1965 geborene Klägerin stand in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2017 als Sekretärin in der beklagten Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft in einem Arbeitsverhältnis, in dem sie zuletzt 3.250,- € brutto monatlich erzielte.