BAG - Urteil vom 16.12.2014
9 AZR 915/13
Normen:
BGB § 311a; GewO § 106; TzBfG § 8 Abs. 4; ZPO § 894; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -B) § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1524
EzA-SD 2015, 13
NJW 2015, 8
NZA 2015, 825
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 5/13
ArbG Oberhausen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1344/12

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Herabsetzung und anderweitige Verteilung der Arbeitszeit im Geltungsbereich des TVöD-B

BAG, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 915/13

DRsp Nr. 2015/6564

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Herabsetzung und anderweitige Verteilung der Arbeitszeit im Geltungsbereich des TVöD -B

Orientierungssatz: Vereinbart ein Arbeitgeber auf Antrag des Beschäftigten, der ein Kind betreut oder einen Angehörigen pflegt, mit diesem gemäß § 11 Abs. 1 TVöD -B befristet eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit, hat er zwar nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD -B bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation des Beschäftigten Rechnung zu tragen, ist jedoch nicht verpflichtet, die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit mit dem Beschäftigten vertraglich zu regeln.

§ 11 Abs. 1 TVöD -B gewährt Beschäftigten unter den dort genannten Voraussetzungen nur ein Anspruch auf Reduzierung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Die Vorschrift begründet jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu ändern. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen Anspruch darauf, dass seine persönliche Betreuungs- bzw. Pflegesituation im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten als ein besonderer Gesichtspunkt berücksichtigt wird.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2013 - 14 Sa 5/13 - aufgehoben.