LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2018
17 Sa 484/18
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2120/17

Anspruch einer Arbeitnehmerin im Jobcenter auf Teilnahme an StellenausschreibungenUmfang der Rechtskraft einer klageabweisenden Entscheidung

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 484/18

DRsp Nr. 2018/17410

Anspruch einer Arbeitnehmerin im Jobcenter auf Teilnahme an Stellenausschreibungen Umfang der Rechtskraft einer klageabweisenden Entscheidung

1. Lehnt das Arbeitsgericht im Erstprozess den Leistungsanspruch der Klägerin auf Zulassung zu einem Bewerbungsverfahren mit abstrakt-generellen Erwägungen ab, die nach seiner Entscheidung für jede Bewerbung auf eine nur intern ausgeschriebene Stelle gelten, und nimmt es ausdrücklich die Frage aus, ob im Einzelfall die Beschränkung einer konkret ausgeschriebenen Stelle auf interne Bewerbe schlich ungerechtfertigt ist, so bindet die Rechtskraftwirkung des Urteils das Gericht im Zweitprozess insoweit, als nur noch die Prüfung eröffnet ist, ob Besonderheiten des zu beurteilenden konkreten Bewerbungsverfahrens die Zulassung der Klägerin als Bewerberin gebieten.2. Die beklagte Kommune ist berechtigt, die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ausschließlich für Tätigkeiten im Jobcenter eingestellte Klägerin aus dem Bewerberkreis auszuschließen, wenn sie Stellen im allgemeinen Verwaltungsbereich nur für interne Bewerber ausschreibt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.02.2018 - 2 Ca 2120/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand