Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden auch für das Berufungsverfahren von dem Beklagten erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt für die Monate April 2014 und Juni bis August 2014 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), hilfsweise Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Die 1990 geborene Klägerin hat die bulgarische Staatsangehörigkeit. Sie war in den streitigen Monaten die damals noch unverheiratete Lebensgefährtin des 1978 geborenen E H. Dieser hat aus einer früheren Beziehung die am 2. Februar 2003 geborene Tochter S M. Die Klägerin und Herr H sind die Eltern des am 11. Februar 2009 in Bulgarien geborenen Sohnes E und des am 2. Januar 2014 in Deutschland geborenen Sohnes E. Herr H und die Klägerin heirateten am 11. November 2014.
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