LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2023
L 7 KA 24/21
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 75 Abs. 1b S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KA 29/17

Anspruch einer Fachärztin für Allgemeinmedizin auf Vergütung ihrer Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst ohne Abzug einer 30-prozentigen Fuhrkostenbeteiligung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 24/21

DRsp Nr. 2024/2929

Anspruch einer Fachärztin für Allgemeinmedizin auf Vergütung ihrer Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst ohne Abzug einer 30-prozentigen "Fuhrkostenbeteiligung"

1. Eine Fuhrkostenbeteiligung in Höhe von 30 Prozent des Honorars für die abgerechneten EBM-Besuchsziffern ist für die Tätigkeit eines Nichtvertragsarzt es im fahrenden ärztlichen Bereitschaftsdienst rechtlich beanstandungsfrei. 2. Niemand kann verlangen, dass eine ihn begünstigende rechtswidrige Handhabung von Vorschriften des Steuer- oder Abgabenrechts dauerhaft fortgesetzt wird (Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht). 3. Das bei der Bemessung der Fuhrkostenbeteiligung im fahrenden ärztlichen Bereitschaftsdienst zu beachtende Äquivalenzprinzip besagt lediglich, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht; die Beitragshöhe darf nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, die der Beitrag abgelten soll (Hinweis auf B 6 KA 34/12 R).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 75 Abs. 1b S. 1;

Tatbestand