BSG - Urteil vom 26.09.1990
9b/11 RAr 63/89
Normen:
AFG § 37 Abs. 2 S. 2, § 44 Abs. 1 S. 1; AFuU 1976 § 10 Abs. 5, § 10 Abs. 6; StVollzG § 10, § 11, § 39 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 44 Nr. 4

Anspruch einer Freigängerin auf Unterhaltsgeld, Kürzung des Unterhaltsgeldes

BSG, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 9b/11 RAr 63/89

DRsp Nr. 1998/7944

Anspruch einer Freigängerin auf Unterhaltsgeld, Kürzung des Unterhaltsgeldes

1. Auch während der Lehrgangsferien hat eine Freigängerin, der während der Strafhaft die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme außerhalb der Justizvollzugsanstalt erlaubt wird, einen Anspruch auf Unterhaltsgeld.2. Die Kürzung des Unterhaltsgeldes in Höhe des Haftkostenbeitrages für die Unterbringung, auf dessen Zahlung die Justizvollzugsanstalt verzichtet hat, ist zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 37 Abs. 2 S. 2, § 44 Abs. 1 S. 1; AFuU 1976 § 10 Abs. 5, § 10 Abs. 6; StVollzG § 10, § 11, § 39 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Unterhaltsgeld (Uhg) auch für Ferienzeiten und ohne die Anrechnung eines Haftkostenbeitrages.