BVerwG - Urteil vom 28.07.2011
2 C 42.10
Normen:
SVG § 11;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1942
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 138/09
OVG Schleswig-Holstein, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 40/09

Anspruch einer früheren Soldatin auf Aussetzung der Zahlung der Übergangsgebührnisse für den Zeitraum des Bezugs von Elterngeld aus § 11 SVG

BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 2 C 42.10

DRsp Nr. 2011/16470

Anspruch einer früheren Soldatin auf Aussetzung der Zahlung der Übergangsgebührnisse für den Zeitraum des Bezugs von Elterngeld aus § 11 SVG

§ 11 SVG gewährt dem früheren Soldaten auf Zeit keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung der Übergangsgebührnisse für den Zeitraum des Bezugs von Elterngeld ausgesetzt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SVG § 11;

Gründe

I

Die Klägerin beansprucht die Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen, um Elterngeld ohne Anrechnung der Gebührnisse als Einkommen in Anspruch nehmen zu können.

Mit Ablauf des 30. Juni 2009 endete die Dienstzeit der Klägerin als Soldatin auf Zeit. Im Juni 2009 wurde ihr erstes Kind geboren. Für dieses bezog sie bis Mai 2010 unter Anrechung der Übergangsgebührnisse monatlich Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 €. Ihren Antrag, ihr die Übergangsgebührnisse erst ab Juli 2010 zu zahlen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.