OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2023
12 A 2287/22
Normen:
SGB VIII § 89a Abs. 1; SGB VIII § 89a Abs. 3; SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 1882/19

Anspruch einer Hilfeempfängerin auf Kostenerstattung wegen der Vollzeitpflege; Kostenerstattungsrechtlicher Interessenwahrungsgrundsatz bei der Bescheidung eines Erstattungsanspruchs; Inanspruchnahme eines vorrangigen erstattungspflichtigen Trägers der Sozialhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 12 A 2287/22

DRsp Nr. 2024/1458

Anspruch einer Hilfeempfängerin auf Kostenerstattung wegen der Vollzeitpflege; Kostenerstattungsrechtlicher Interessenwahrungsgrundsatz bei der Bescheidung eines Erstattungsanspruchs; Inanspruchnahme eines vorrangigen erstattungspflichtigen Trägers der Sozialhilfe

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.993,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 89a Abs. 1; SGB VIII § 89a Abs. 3; SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.