LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2017
4 Sa 399/16
Normen:
GewO § 106; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4355/13

Anspruch einer im OP der gynäkologischen Station eingesetzten Pflegehelferin auf weitere Teilnahme am Bereitschaftsdienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 399/16

DRsp Nr. 2017/13392

Anspruch einer im OP der gynäkologischen Station eingesetzten Pflegehelferin auf weitere Teilnahme am Bereitschaftsdienst

1. Der Umstand, dass der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin über einen Zeitraum von über 20 Jahren in Bereitschaftsdiensten eingesetzt hat, schließt nicht die Berechtigung gem. § 106 S. 1 GewO aus, die Zeiten, während der die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung zu erbringen hat, zu bestimmen. Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzu treten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen (hier: verneint). 2. Jedoch überschreitet die Herausnahme einer Arbeitnehmerin aus dem Bereitschaftsdienst die Grenzen billigen Ermessens i.S. des § 106 S. 1 GewO und ist unwirksam, wenn betriebliche Interessen nicht erkennbar sind und die Arbeitnehmerin einen erheblichen Einkommensverlust (hier: 19% des Bruttogehalts) erleidet.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.5.2016 - 6 Ca 4355/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.334,72 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2014.

2)

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. III.