VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.07.2017
4 S 1764/16
Normen:
LBG § 69 Abs. 1; LBG a.F. § 153e Abs. 1; AzUVO § 41 Abs. 1; AzUVO § 42 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 926
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1681/15

Anspruch einer Lehrerin auf Elternteilzeit während des laufenden Schuljahres unter Einschluss der Sommerferien; Einzelfallbeurteilung der Zulässigkeit unterschuljähriger Elternteilzeit; Entscheidungsprärogative und organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 4 S 1764/16

DRsp Nr. 2017/12911

Anspruch einer Lehrerin auf Elternteilzeit während des laufenden Schuljahres unter Einschluss der Sommerferien; Einzelfallbeurteilung der Zulässigkeit unterschuljähriger Elternteilzeit; Entscheidungsprärogative und organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen

Eine Lehrerin kann bei nicht entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belangen eine Elternteilzeit auch während des laufenden Schuljahres unter Einschluss der Sommerferien beanspruchen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2016 - 7 K 1681/15 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

LBG § 69 Abs. 1; LBG a.F. § 153e Abs. 1; AzUVO § 41 Abs. 1; AzUVO § 42 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.