LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.09.2023
L 4 AS 190/23
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 21;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 262/20

Anspruch einer russischen Staatsangehörigen auf SGB-II-Mehrbedarfsleistungen hinsichtlich der Erstattung ihrer Reisekosten für private Fahrten in die Heimat

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.09.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 190/23

DRsp Nr. 2024/3295

Anspruch einer russischen Staatsangehörigen auf SGB-II -Mehrbedarfsleistungen hinsichtlich der Erstattung ihrer Reisekosten für private Fahrten in die Heimat

Die Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen zwischenmenschlicher Beziehungspflege bedarf aufgrund des strengen Tatbestandsmerkmals der Unabweisbarkeit und der Begrenzung des Existenzminimums auf das zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt Erforderliche eines besonderen Näheverhältnisses zu der von der Beziehungspflege betroffenen Person. Es muss sich um eine tatsächlich gelebte Beziehung von besonderer Nähe handeln, die durch wechselseitige Verantwortlichkeit füreinander sowie Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sei und deshalb für die individuelle personale Existenz herausgehobene Bedeutung hat. Erforderlich ist weiterhin, dass der Bedarf unabweisbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn er durch alternative Handlungen abgewendet oder vermindert werden kann. So sind insbesondere (ungewollte) räumliche Trennungen für den Härtefallmehrbedarf unbeachtlich, soweit der Leistungsberechtigte nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten zu deren Beendigung oder Verringerung ausgeschöpft hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 21;