LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2017
5 Sa 3/17
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1314/16

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Erstkassiererin in einem Baumarkt auf Ausnahme von der Beschäftigung an Samstagen in ungeraden Kalenderwochen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 3/17

DRsp Nr. 2017/8296

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Erstkassiererin in einem Baumarkt auf Ausnahme von der Beschäftigung an Samstagen in ungeraden Kalenderwochen

Auch eine teilzeitbeschäftigte Kassiererin in einem Baumarkt und alleinerziehende Mutter hat aus § 106 S. 1 GewO einen Anspruch darauf, dass sie generell an Samstagen in geraden Wochen nicht arbeiten muss, wenn der Einsatz in dem betreffenden Baumarkt an Samstagen durchschnittlich 40% höher liegt als an einem der übrigen Wochentage und nach der geltenden Arbeitszeitregelung Arbeitnehmern maximal 15 freie Samstage im Kalenderjahr gewährt werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 8. Dezember 2016, Az. 8 Ca 1314/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Lage der Arbeitszeit der Klägerin, insbesondere darüber, ob sie auch in geraden Kalenderwochen samstags zur Arbeit eingeteilt werden darf.