BVerfG - Beschluss vom 07.04.2008
1 BvR 550/08
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 ; SGB V § 135 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 2700
Vorinstanzen:
BSG, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 118/07 B
LSG Bayern, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 352/05
SG München, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 286/04

Anspruch eines Aids-Kranken auf kassenärztliche Versorgung mit einer Immunglobulin-Therapie

BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 550/08

DRsp Nr. 2008/10836

Anspruch eines Aids-Kranken auf kassenärztliche Versorgung mit einer Immunglobulin-Therapie

1. Aus den Grundrechten folgt ein Anspruch auf nicht allgemein anerkannte medizinische Behandlungsmaßnahmen nur dann, wenn bei einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen und eine medizinisch begründete Erfolgsaussicht der erstrebten Behandlung besteht.2. Die Ablehnung der Behandlung eines Aids-Kranken mit einer Immunglobulin-Therapie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da schulmedizinische Behandlungsmethoden in Form verschiedener antiretroviraler Medikamente zur Verfügung stehen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 ; SGB V § 135 Abs. 1 ;

Gründe:

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung des an AIDS erkrankten Beschwerdeführers mit einem für diesen Anwendungsbereich nicht zugelassenen Medikament ("off-label-use").