BAG - Urteil vom 13.02.2003
6 AZR 536/01
Normen:
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 21 Abs. 2, 3 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag vom (23. Februar 1961) § 67 S. 2 ; BGB § 618 Abs. 1 § 242 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 49
AuR 2003, 355
BAGE 104, 348
BB 2003, 1960
DB 2003, 2013
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 140/01
ArbG Dortmund, vom 03.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2441/00

Anspruch eines Altenpflegers im öffentlichen Dienst auf unentgeltliche Stellung von Dienstkleidung Öffentlicher Dienst; AVR-Caritas

BAG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 536/01

DRsp Nr. 2003/10557

Anspruch eines Altenpflegers im öffentlichen Dienst auf unentgeltliche Stellung von Dienstkleidung Öffentlicher Dienst; AVR-Caritas

»Dienstkleidung iSv. § 21 Abs. 2 AVR-Caritas sind solche Kleidungsstücke, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind. Dieser Zweck kann durch eine Vorgabe hinsichtlich der Farbe und des Materials der während der Arbeit zu tragenden Kleidung erreicht werden.«

Orientierungssätze: 1. Dienstkleidung iSv. § 21 Abs. 2 AVR-Caritas sind Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit zu tragen sind. Das kann bereits durch strikte Bekleidungsvorgaben zu Farbe und Material erreicht werden. 2. Eine an das Pflegepersonal eines Krankenhauses gerichtete Anordnung zum Tragen weißer Oberbekleidung hebt die Pflegekräfte aus dem Kreis der sonstigen Personen heraus, die sich in einer solchen Einrichtung aufhalten. Sie bewirkt nach außen hin ein einheitliches Bild der Pflegekräfte und weist sie Besuchern und Patienten gegenüber als Mitarbeiter der Einrichtung aus. Es handelt sich um Dienstkleidung iSd. § 21 Abs. 2 AVR, auch wenn der Arbeitgeber für die Anordnung hygienische Gründe anführt.