LAG Chemnitz - Urteil vom 02.11.2023
4 Sa 96/22
Normen:
TVG § 4a Abs. 2 S. 2; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbR 2024, 204
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 24.08.2021
ArbG Leipzig, vom 04.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1792/21

Anspruch eines Angestellten gegen den Arbeitgeber auf Weiterführung seines Langzeitkontos; Beiderseitige Tarifbindung; Kollidierende Tarifverträge

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 96/22

DRsp Nr. 2024/3621

Anspruch eines Angestellten gegen den Arbeitgeber auf Weiterführung seines Langzeitkontos; Beiderseitige Tarifbindung; Kollidierende Tarifverträge

1. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind gem. § 4a Abs. 2 Satz 2 HS 2 TVG im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrages derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag). Es gilt dann das Prinzip der Tarifeinheit im Betrieb, die Kollision ist nach dem Mehrheitsprinzip aufzulösen. 2. Die Feststellung der gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse hat in freier Beweiswürdigung zu erfolgen (§ 286 ZPO). 3. Die darlegungs- und beweisbelastete Partei im Streit um die Mehrheit im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist der Arbeitgeber, wenn er einer Zahlungsklage eines Arbeitnehmers entgegenhält, der Tarifvertrag seiner Gewerkschaft sei nicht anwendbar, weil diese eine Minderheitsgewerkschaft sei. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall den Vortrag des Arbeitgebers über die behaupteten Mehrheitsverhältnisse zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten.