Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. Dezember 2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden und einen restlichen Provisionsanspruch.
Der 1964 geborene Kläger war vom 03.05.2010 bis zum 30.06.2015 bei der Beklagten als Verkäufer von Immobilien beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.04.2010 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:
1. Beginn des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit
1. 2.
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