LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2017
5 Sa 92/17
Normen:
BGB § 652 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 87 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 10
LAGE HGB § 87 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2011/15

Anspruch eines angestellten Immobilienverkäufers auf Teilhabe an von einem Bauträger gezahlten Maklerprovision

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 92/17

DRsp Nr. 2017/13979

Anspruch eines angestellten Immobilienverkäufers auf Teilhabe an von einem Bauträger gezahlten Maklerprovision

Ein Arbeitnehmer, der als Verkäufer von Immobilien eingestellt worden ist und im Rahmen der Auftragakquisition mit dem Abschluss von Maklerverträgen beauftragt ist, wofür ihm ein Anteil von 20% des Nettoprovisionseingangs zuzüglich eines Fixums als Arbeitsentgelt zusteht, kann nicht eine Beteiligung an Verkäuferprovisionen beanspruchen, wenn er am Abschluss des Vertrages zwischen seinem Arbeitgeber und dem Bauträger nicht beteiligt war.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. Dezember 2016, Az. 1 Ca 2011/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 87 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden und einen restlichen Provisionsanspruch.

Der 1964 geborene Kläger war vom 03.05.2010 bis zum 30.06.2015 bei der Beklagten als Verkäufer von Immobilien beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.04.2010 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:

1. Beginn des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit

1. 2.