Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 16.11.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine zusätzliche Dienstbefreiung als Ausgleich für eine 42 Kalendertage währende Erkrankung während des Sabbatjahrs (Freistellungsjahrs).
Im Berufungsverfahren beschränkt sich der Streit auf einen Ausgleich für den Krankheitszeitraum vom 22.02.2016 bis zum 03.04.2016 innerhalb der Jahresfreistellung für das Schuljahr 2015/2016.
Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1994 für das beklagte Land als Lehrer tätig. Er arbeitet an der Förderschule E in H, einer Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Grundlage ist der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.12.1993. Auf das Arbeitsverhältnis findet der () Anwendung. Der Kläger hat in der Vergangenheit wiederholt Sabbatjahre nach dem einschlägigen Erlass beantragt und bewilligt erhalten.
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