LAG Hamm - Urteil vom 02.03.2017
11 Sa 1453/16
Normen:
TV-L § 10 Abs. 4; TV-L § 10 Abs. 6; TV-L § 44;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 692/16

Anspruch eines angestellten Lehrers auf zusätzliche Freistellung wegen einer Erkrankung während des sogenannten Sabbatjahrs

LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1453/16

DRsp Nr. 2017/13707

Anspruch eines angestellten Lehrers auf zusätzliche Freistellung wegen einer Erkrankung während des sogenannten Sabbatjahrs

Für einen Anspruch auf Freistellung als Ausgleich für eine längere Erkrankung wegen des sogenannten Sabbatjahrs gibt es keine Rechtsgrundlage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 16.11.2016 - 2 Ca 692/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 10 Abs. 4; TV-L § 10 Abs. 6; TV-L § 44;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine zusätzliche Dienstbefreiung als Ausgleich für eine 42 Kalendertage währende Erkrankung während des Sabbatjahrs (Freistellungsjahrs).

Im Berufungsverfahren beschränkt sich der Streit auf einen Ausgleich für den Krankheitszeitraum vom 22.02.2016 bis zum 03.04.2016 innerhalb der Jahresfreistellung für das Schuljahr 2015/2016.

Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1994 für das beklagte Land als Lehrer tätig. Er arbeitet an der Förderschule E in H, einer Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Grundlage ist der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.12.1993. Auf das Arbeitsverhältnis findet der () Anwendung. Der Kläger hat in der Vergangenheit wiederholt Sabbatjahre nach dem einschlägigen Erlass beantragt und bewilligt erhalten.

1. 2.