OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.11.2018
15 A 861/17
Normen:
IFG § 1 Abs. 3; IFG § 3 Nr. 4; IFG § 3 Nr. 6 Alt. 2; IFG § 3 Nr. 7; IFG § 6 S. 2; SGB V § 130a Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2774/14

Anspruch eines Apothekers auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe eines nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabatts hinsichtlich eines Arzneimittels nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Wettbewerbsrelevanz einer in einem Rabattvertrag vereinbarten Rabatthöhe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 15 A 861/17

DRsp Nr. 2019/2029

Anspruch eines Apothekers auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe eines nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabatts hinsichtlich eines Arzneimittels nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Wettbewerbsrelevanz einer in einem Rabattvertrag vereinbarten Rabatthöhe

Zur Wettbewerbsrelevanz im Sinne von § 6 Satz 2 IFG einer in einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabatthöhe

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

IFG § 1 Abs. 3; IFG § 3 Nr. 4; IFG § 3 Nr. 6 Alt. 2; IFG § 3 Nr. 7; IFG § 6 S. 2; SGB V § 130a Abs. 8;

Tatbestand