BAG - Urteil vom 10.02.2015
9 AZR 115/14
Normen:
BGB § 311a Abs. 1; Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ vom 27. Februar 2010 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2012) § 4; Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ vom 27. Februar 2010 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2012) § 5;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 65
BB 2015, 1779
BB 2015, 1854
EzA-SD 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 314/13
ArbG Wiesbaden, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1309/12

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines AltersteilzeitarbeitsvertragesBegriff des entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Grundes i.S. von § 4 Abs. 3 TV FlexAZ

BAG, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 115/14

DRsp Nr. 2015/11487

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages Begriff des entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Grundes i.S. von § 4 Abs. 3 TV FlexAZ

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Unter den in § 5 TV FlexAZ genannten persönlichen Voraussetzungen eröffnet § 4 Abs. 1 TV FlexAZ den Beschäftigten im Rahmen der Quote nach § 4 Abs. 2 TV FlexAZ einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags iSd. Altersteilzeitgesetzes. 2. Ein entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Grund iSv. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ, der den Arbeitgeber berechtigt, den Altersteilzeitantrag des Arbeitnehmers abzulehnen, liegt vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. Maßgeblich für das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Altersteilzeitwunsches durch den Arbeitgeber. 3. Bei den entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt.