LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2018
2 Sa 1255/17
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1580/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Angabe eines nicht zutreffenden Beendigungsgrundes im Arbeitszeugnis

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 1255/17

DRsp Nr. 2018/7339

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Angabe eines nicht zutreffenden Beendigungsgrundes im Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Formulierung im Arbeitszeugnis "Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen", wenn die Parteien sich in dem nach einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist und mit Ablauf des 30.09.2016 endet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 03.08.2017 - 3 Ca 1580/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war bis zum 30.09.2016 bei der Beklagten als Bankkaufmann zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3.500,00 Euro beschäftigt.

Mit Schreiben vom 29.02.2016 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist zum 30.09.2017. Dagegen erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Bocholt.