LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2017
5 Sa 497/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2017, 506
LAGE BGB 2002 § 615 Nr. 27
LAGE BUrlG § 4 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4112/1

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugsvergütung während der Betriebsferien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 497/16

DRsp Nr. 2017/8332

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugsvergütung während der Betriebsferien

Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er noch nicht urlaubsberechtigte, jedoch arbeitsbereite Arbeitnehmer während der Betriebsferien nicht beschäftigt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf der 6-monatigen Wartezeit gem. § 4 BUrlG zehn Tage Erholungsurlaub für einen außerhalb der allgemeinen Betriebsferien liegenden Zeitraum zugesagt und gewährt hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. September 2016, Az. 4 Ca 4112/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Vergütung wegen Annahmeverzugs in den Betriebsferien.