BAG - Urteil vom 08.12.2015
3 AZR 348/14
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) § 253 Abs. 3 S. 3; HGB (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) § 277 Abs. 3 S. 2; HGB (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) § 277 Abs. 4; HGB § 266 Abs. 3; KWG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) § 10 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 1021
DB 2016, 2056
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 259/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4672/12

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 348/14

DRsp Nr. 2016/4870

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. 2. Auch wenn der Arbeitgeber in einem Konzern eingebunden ist, ist für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und damit die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers maßgeblich. 3. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2% (BAG - 3 AZR 952/12 - 02.09.2014).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2014 - 6 Sa 259/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) § 253 Abs. 3 S. 3; (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) § Abs. S. 2;