LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2022
6 Sa 306/21
Normen:
BGB § 611; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 258/21

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung einer vom Arbeitnehmer im Rahmen der Corona-Pandemie gewährten Beihilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 306/21

DRsp Nr. 2022/12293

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung einer vom Arbeitnehmer im Rahmen der Corona-Pandemie gewährten Beihilfe

Gewährt ein Arbeitgeber einem Teil seiner Arbeitnehmer nach bestimmten Kriterien finanzielle Beihilfen zur Abgeltung, zur Abmilderung persönlicher Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie am Arbeitsplatz aufgrund eines erhöhten Ansteckungsrisikos infolge direkten Kundenkontaktes oder einer dauerhaften und erheblichen Mehrbelastung am Arbeitsplatz, so gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, eine solche Beihilfe auch anderen Arbeitnehmern zu gewähren, deren einzige Mehrbelastung darin bestand, dass sich die Wegstrecke zum Arbeitsplatz verlängerte, um dem Arbeitnehmer einen Einzelarbeitsplatz anstelle eines solchen in einem Großraumbüro zuweisen zu können. Das gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich entstehende Fahrtkosten abgegolten wurden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 2 Ca 258/21 - vom 15. Juni 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer von der Beklagten im Rahmen der Corona-Pandemie gewährten Beihilfe.