LAG Hamburg - Urteil vom 24.01.2018
5 Sa 88/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 29/17

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine jährliche Sonderzahlung

LAG Hamburg, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 88/17

DRsp Nr. 2018/15954

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine jährliche Sonderzahlung

1. Gewährt der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag eine "Jahresleistung/Sonderzahlung ... auf der Basis eines Tarifgehalts", so wird hierdurch ein unbedingter Anspruch auf Arbeitsentgelt begründet. 2. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt liegt auch nicht darin, dass die Sonderzahlung in weiteren, nachfolgenden Regelungen des Arbeitsvertrages als "freiwillig" bezeichnet wird, da eine solche Regelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 29/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jahresleistung bzw. Sonderzahlung für das Jahr 2016.

Der am ... 1974 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01. März 1999 zunächst bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten und später bei der Beklagten als Servicetechniker zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.689,00 € brutto beschäftigt. Der Anstellungsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger vom 29. Januar 1999 (Anlage K 1 - Bl. 9 d.A.) regelt:

"4. Tarifverträge