Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2017 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jahresleistung bzw. Sonderzahlung für das Jahr 2016.
Der am ... 1974 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01. März 1999 zunächst bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten und später bei der Beklagten als Servicetechniker zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.689,00 € brutto beschäftigt. Der Anstellungsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger vom 29. Januar 1999 (Anlage K 1 - Bl. 9 d.A.) regelt:
"4. Tarifverträge
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