LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2018
4 Sa 433/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 9
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 624/17

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Weihnachtsgratifikation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 433/17

DRsp Nr. 2019/937

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Weihnachtsgratifikation

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich zu gewährender zusätzlicher Leistungen in einem Arbeitsvertrag ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Es stellt sich nämlich als widersprüchlich dar, wenn arbeitsvertraglich zwar ein jährlich zu zahlendes Weihnachtsgeld zugesagt wird, die Zahlung des Weihnachtsgeldes jedoch in derselben oder einer anderen Vertragsklausel unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt wird.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.09.2017 , Az. 8 Ca 624/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Zahlung einer jährlichen Weihnachtsgratifikation für das Kalenderjahr 2016.

Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf 2.580,42 €. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in § 4, Ziffer 6 folgende Bestimmung:

"6. Weihnachts- und Urlaubsgeld