LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.11.2018
5 Sa 7/17
Normen:
DS-GVO Art. 17 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 355
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1235/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 7/17

DRsp Nr. 2019/5006

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Artikel 17 Abs. 1 DS-GVO.

1. Angaben in einer Abmahnung sind personenbezogene Daten i.S. der DS-GVO. 2. Einem Arbeitnehmer steht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte zu, da die Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig ist.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.11.2016 (Az.: 9 Ca 1235/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 50/100 und die Beklagte 50/100.

IV. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

DS-GVO Art. 17 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Reisekosten und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt bundesweit an ca. 90 Standorten Sonderpostenmärkte.