LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2018
7 Sa 71/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 874/17

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer dienstlichen Bewertung aus der Personalakte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 71/18

DRsp Nr. 2018/18173

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer dienstlichen Bewertung aus der Personalakte

1. Die im bestehenden Arbeitsverhältnis aus § 241 Abs. 2 BGB resultierenden Rücksichtnahme- und Schutzpflichten gebieten dem Arbeitgeber, unrichtige bzw. unzulässige Angaben und Unterlagen aus der Personalakte zu entfernen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können. 2. Bei der Beurteilung eines Arbeitnehmers kommt dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Daher sind dienstliche Beurteilungen gerichtlich nur darauf hin überprüfbar, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat. 3. Eine dienstliche Bewertung ist fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht entsprechend dem internen Leistungs- und Entwicklungsdialog die Möglichkeit eingeräumt hat, eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Erstellung der Bewertung zu beantragen, die sich auf dem Umfang und die Auswirkung der Behinderung auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeiten des schwerbehinderten Beschäftigten bezieht. 4. Die Bewertung ist ferner fehlerhaft, wenn bei der Beurteilung der Zielerreichung ein Wert vorgegeben wird, der rein rechnerisch nicht zu erreichen war.

Tenor

1. a) b) c) 2. 3.