LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2018
7 Sa 200/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2747/17

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 200/18

DRsp Nr. 2018/18168

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte

1. Ein Arbeitnehmer kann in entspr. Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. 2. Dies setzt voraus, dass die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - Az. 9 Ca 2747/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung vom 12. Juli 2017 aus der Personalakte des Klägers.

Der 1963 geborene, als schwerbehindert anerkannte Kläger ist bei der Beklagten seit dem 17. September 1990 als gewerblicher Mitarbeiter/Betriebsschlosser bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von circa 2.900,00 € beschäftigt.