Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung vom 12. Juli 2017 aus der Personalakte des Klägers.
Der 1963 geborene, als schwerbehindert anerkannte Kläger ist bei der Beklagten seit dem 17. September 1990 als gewerblicher Mitarbeiter/Betriebsschlosser bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von circa 2.900,00 € beschäftigt.
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