LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2018
7 Sa 59/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 670;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1516/17

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ersatz von Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 59/18

DRsp Nr. 2018/17740

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ersatz von Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte

1. Die in einem Formulararbeitsvertrag vorgenommene Festlegung eines bestimmten Orts in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert die Beschränkung auf einen bestimmten Ort. Vielmehr wird klargestellt, dass weiter § 106 S. 1 GewO und damit die Versetzungsbefugnis an eine Arbeitsorte gilt. 2. Fehlt es somit an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht, so ergibt sich der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Dabei geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer unterschiedliche Aufgaben oder einen anderen Ort im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen um so weiter, je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste oder der Ort der Arbeitsleistung festgelegt sind. 3. Sind Leistungsort und Art der Dienste nicht näher festgelegt, so entspricht es billigem Ermessen i.S. von § 106 S. 1 GewO, den dem Arbeitnehmer zunächst zugewiesenen Ort der Erbringung der Arbeitsleistung zu ändern. 4. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch machen will.

Tenor

1. 2.