BAG - Urteil vom 24.09.2015
6 AZR 511/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; SGB II § 6c Abs. 1 S. 1 und S. 3-5; SGB II § 6c Abs. 3 S. 2; SGB II § 6c Abs. 5; SGB II § 44g Abs. 4 S. 2; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) v. 28.03.2006 § 20; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) v. 28.03.2006 Anlage 1.10;
Fundstellen:
AP SGB II § 6c Nr. 3
AUR 2016, 38
EzA-SD 2015, 16
NZA-RR 2016, 41
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 555/13
ArbG Mainz, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 656/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Wiedereinstellung bei der Bundesagentur für Arbeit unter Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit

BAG, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 511/14

DRsp Nr. 2015/20570

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Wiedereinstellung bei der Bundesagentur für Arbeit unter Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit

Orientierungssätze: 1. Tritt ein Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach § 6c Abs. 1 oder Abs. 2 SGB II in den Dienst eines anderen Trägers und verringert sich wegen Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit sein Arbeitsentgelt, sichert § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II das vor dem Übertritt gezahlte Arbeitsentgelt statisch durch Gewährung einer Ausgleichszahlung. 2. Im Falle einer Wiedereinstellung bei der Bundesagentur iSd. § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II handelt es sich nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II ist hierauf weder direkt noch analog anwendbar.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2014 - 6 Sa 555/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; SGB II § 6c Abs. 1 S. 1 und S. 3-5; SGB II § 6c Abs. 3 S. 2; SGB II § 6c Abs. 5; SGB II § 44g Abs. 4 S. 2;