LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.07.2022
12 Sa 91/21
Normen:
TVöD -VKA § 19; TVÜ-VKA § 23 Abs. 1; BMT - II G § 23 Abs. 3; GG 5. Tarifvertrag über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Gemeindearbeiter in Baden-Württemberg Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 238/21

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung einer Erschwerungszulage für das Tragen von FFP2-Masken

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 91/21

DRsp Nr. 2022/16055

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung einer Erschwerungszulage für das Tragen von FFP2-Masken

1. Aus § 19 TVöD als Rahmenregelung ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Erschwerniszuschläge. Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden gem. § 19 Abs. 5 S. 1 TVöD im Bereich der VKA landesbezirklich vereinbart.2. Bei Arbeitern im Bereich der VKA sieht § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA vor, dass bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag im jeweiligen Geltungsbereich die jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen gemäß § 23 Abs. 3 BMT- II G fortgelten. § 23 Abs. 3 BMT- II G sieht wiederum seinerseits vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge bezirklich vereinbart werden.3. Da nach Inkrafttreten des ablösenden TVöD (VKA) bezogen auf Baden-Württemberg noch kein spezieller Erschwerniszuschlagstarifvertrag geschaffen wurde, findet der 5. Tarifvertrag über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Gemeindearbeiter in Baden- Württemberg vom 25. Oktober 1965 weiter Anwendung, wobei die Höhe der Zuschläge sich derzeit aus dem Tarifvertrag vom 3. November 2008 zur Anpassung der landesbezirklichen Tarifverträge über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen ergibt.