LAG Chemnitz - Urteil vom 16.05.2017
3 Sa 611/16
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2075/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gutschrift der Zeiten für die An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen auf dem Arbeitszeitkonto

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 611/16

DRsp Nr. 2019/101

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gutschrift der Zeiten für die An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen auf dem Arbeitszeitkonto

1. Im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK-T) steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Gutschrift der An- und Abreisezeiten zu Fortbildungsveranstaltungen auf dem Arbeitszeitkonto zumindest dann zu, wenn die Fortbildungsveranstaltungen im Interesse des Arbeitgebers liegen. 2. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei Reisen im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen nach der Überschrift des § 10 der Anl. 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T um "Reisen aus besonderem Anlass" handelt.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.10.2016 - 8 Ca 2075/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers (MA-Nr.: 530) unter der Spalte "Arb.zeit" (zweite Spalte von rechts) für den 14.04.2015 eine weitere vergütungspflichtige Arbeitszeit von 1,7 h, für den 24.11.2015 von 7,08 h, für den 25.11.2015 von 6,30 h, für den 04.01.2016 von 2,30 h, für den 05.01.2016 von 1,21 h, für den 02.02.2016 von 6,33 h sowie für den 03.02.2016 von 6,23 h gutzuschreiben.