1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.10.2016 -
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers (MA-Nr.: 530) unter der Spalte "Arb.zeit" (zweite Spalte von rechts) für den 14.04.2015 eine weitere vergütungspflichtige Arbeitszeit von 1,7 h, für den 24.11.2015 von 7,08 h, für den 25.11.2015 von 6,30 h, für den 04.01.2016 von 2,30 h, für den 05.01.2016 von 1,21 h, für den 02.02.2016 von 6,33 h sowie für den 03.02.2016 von 6,23 h gutzuschreiben.
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