BAG - Urteil vom 25.03.2015
5 AZR 874/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 612 Nr. 78
ArbRB 2015, 292
DB 2015, 2154
DStR 2015, 13
EzA-SD 2015, 11
NZA 2015, 1408
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 38/12
ArbG Magdeburg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1032/11

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Mehrvergütung wegen höherwertiger Vertretungstätigkeit

BAG, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 874/12

DRsp Nr. 2015/14556

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Mehrvergütung wegen höherwertiger Vertretungstätigkeit

Orientierungssätze: 1. Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen eine nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben, ist er nicht verpflichtet, aufgrund eines "überholenden Ereignisses" in der Revisionsinstanz zur Leistungsklage überzugehen. 2. Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit. 3. Erbringt der Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist - auf Veranlassung des Arbeitgebers eine qualitativ höherwertige Tätigkeit als die nach der Tätigkeitsabrede geschuldete, kann er dafür nach § 612 Abs. 1 BGB eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn die Leistung der höherwertigen Tätigkeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 4. Übliche Vergütung iSd. § 612 Abs. 2 BGB ist bei einer höherwertigen Vertretungstätigkeit die Vergütung, die der Vertretene üblicherweise beim in Anspruch genommenen Arbeitgeber erhält.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2012 - 2 Sa 38/12 E - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. November 2011 - 7 Ca 1032/11 E - abgeändert: