LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.02.2017
5 Sa 417/16
Normen:
TV SozSich;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 169/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 417/16

DRsp Nr. 2017/4138

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich

Ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) TV SozSich bedarf keiner weiteren Voraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßig Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (BAG - 6 AZN 835/16 - 26.01.2017).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2016, Az. 5 Ca 169/16, wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Schausteller E. vom 21.07.2015 (Arbeitsverdienst: 850,00 EUR monatlich, Arbeitszeit: 23 Stunden wöchentlich) für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV SozSich;

Tatbestand

1. 2.