LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2017
8 Sa 402/16
Normen:
TV SozSich;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 417/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 402/16

DRsp Nr. 2017/7798

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich

Ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) TV SozSich setzt keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßig Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden voraus (BAG - 6 AZN 835/16 - 26.01.2017).

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.07.2016 - Az: 1 Ca 417/16 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV SozSich;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 über den 31.12. 2015 hinaus.

1. 2. 3.