BAG - Urteil vom 21.10.2015
5 AZR 843/14
Normen:
BGB §§ 293 ff.; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 144
AUR 2016, 210
BAGE 153, 85
BB 2016, 755
DB 2016, 1144
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 8
NJW 2016, 10
NJW 2016, 1977
NZA 2016, 688
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 285/14
ArbG Berlin, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 4554/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung für Zeiten eines von einem Auftraggeber des Arbeitgebers verhängten, später aufgehobenen Beschäftigungsverbots

BAG, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 843/14

DRsp Nr. 2016/4895

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung für Zeiten eines von einem Auftraggeber des Arbeitgebers verhängten, später aufgehobenen Beschäftigungsverbots

Ein vom Auftraggeber oder Kunden unter Berufung auf vertragliche Pflichten an den Arbeitgeber gerichtetes Verbot, einen bestimmten Arbeitnehmer einzusetzen, begründet grundsätzlich kein Unvermögen (§ 297 BGB) dieses Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Orientierungssätze: 1. Ein Angebot der Arbeitsleistung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf ein Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat. 2. Ein zum Unvermögen (§ 297 BGB) des Arbeitnehmers führendes behördliches Beschäftigungsverbot muss diese Rechtsfolge klar und deutlich zum Ausdruck bringen und als hoheitliche Maßnahme dem betroffenen Arbeitnehmer bekannt gegeben werden. 3. Ist dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar, schließt dies seinen Annahmeverzug aus.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 285/14 - in seiner Ziff. I.3. aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2013 - 31 Ca 4554/13 - auch insoweit zurückgewiesen.