LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2016
8 Sa 500/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 305 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 541/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung nach der Entgelttabelle des TV-L oder des TV-D

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 500/16

DRsp Nr. 2017/2799

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung nach der Entgelttabelle des TV-L oder des TV-D

Zur planwidrigen Lückenhaftigkeit einer Betriebsvereinbarung, die bezüglich der Vergütung der Arbeitnehmer auf den "Vergütungstarifvertrag BAT" und den diesen ändernden und ergänzenden Bestimmungen Bezug nimmt, vor dem Hintergrund der Ersetzung des BAT durch den TVöD/TL-L.

1. Sieht ein im Jahr 1992 abgeschlossener Arbeitsvertrag die Vergütung der vereinbarten Tätigkeit nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT vor, so handelt es sich um eine dynamische Inbezugnahme der Vergütungsregeln des BAT. 2. Handelt es sich um einen formularmäßig vorformulierten Arbeitsvertrag, der dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin gestellt wurde, so handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S. von § 305 Abs. 1 BGB. 3. Ist eine Vergütungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten und weist sie eine kollektiven Bezug auf, so liegt hierin die konkludente Vereinbarung, dass die Inbezugnahme der Vergütungssystematik des BAT eine Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen soll.