LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2017
6 Sa 313/16
Normen:
DRK-RTV § 29 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 27/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung von BereitschaftszeitenAnsprüche auf Vergütung von Bereitschaftszeiten nach dem DRK-RTV

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 313/16

DRsp Nr. 2017/13470

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Bereitschaftszeiten Ansprüche auf Vergütung von Bereitschaftszeiten nach dem DRK-RTV

1. Die Regelung in § 29 Abs. 7 DRK-RTV, die eine Abgeltung auch der nach § 12 DRK-RTV verlängerten Arbeitszeiten mit dem Tabellenentgelt der Anlage A1 zu § 19 Abs. 2 DRK-RTV vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Der Anspruch auf Mindestlohn nach dem MiLoG ist erfüllt, wenn die gezahlte Monatsvergütung das Produkt aus den geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindestlohn überschreitet (hier: bejaht).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - 5 Ca 27/16 - vom 16. Juni 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DRK-RTV § 29 Abs. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung von Bereitschaftszeiten.

Die Beklagte betreibt einen Rettungsdienst. Der Kläger ist bei ihr als Rettungsassistent beschäftigt. Er leistet wöchentlich einschließlich Bereitschaftszeiten durchschnittlich 45,75 Stunden und bezieht eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.888,88 Euro bei einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 Stufe 4.