LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2017
7 Sa 381/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; TVöD § 6 Abs. 2; TVöD § 7 Abs. 6; TVöD § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1604/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung von MehrarbeitsstundenZulässigkeit der Verrechnung von Mehrarbeits- mit Minusstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 381/16

DRsp Nr. 2017/13597

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Mehrarbeitsstunden Zulässigkeit der Verrechnung von Mehrarbeits- mit Minusstunden

1. Ist eine Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich verpflichtet, bezogen auf einen Zeitraum von einem Jahr 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer voll Beschäftigten zu leisten, so besteht ein Anspruch auf mehr Vergütung nur dann, wenn bezogen auf den gesamten Zeitraum durchschnittlich mehr Stunden geleistet wurden. 2. Der Arbeitgeber befindet sich nicht im Annahmeverzug, soweit in einzelnen Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit unterschritten wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juni 2016, Az. 1 Ca 1604/15, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; TVöD § 6 Abs. 2; TVöD § 7 Abs. 6; TVöD § 8 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung für 105,57 Mehrarbeitsstunden vor dem Hintergrund einer - nach Auffassung der Klägerin unzulässigen - Verrechnung von Mehrarbeits- mit Minusstunden.