BAG - Urteil vom 19.08.2015
5 AZR 450/14
Normen:
BGB §§ 305 ff.; BGB § 151 S. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1716/13
ArbG Dortmund, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2906/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Pausen

BAG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 450/14

DRsp Nr. 2015/18252

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Pausen

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen, sofern diese dem Arbeitszeitrecht entsprechend gewährt werden.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Mai 2014 - 3 Sa 1716/13 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 5. September 2013 - 6 Ca 2906/13 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.; BGB § 151 S. 1; ZPO § 256 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Pausenzeiten.

Der Kläger ist als geringfügig beschäftigter Servicemitarbeiter bei der Beklagten, die ein Kino betreibt, angestellt. Bis 31. Dezember 2012 erhielt der Kläger Lohn iHv. 6,83 Euro brutto/Stunde. Seit 1. Januar 2013 finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ein zwischen der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und der Beklagten sowie weiteren Unternehmen abgeschlossener Manteltarifvertrag und ein Entgelttarifvertrag Anwendung. Der Entgelttarifvertrag sieht ab 1. Januar 2013 einen Stundenlohn von 9,00 Euro brutto vor. Der Manteltarifvertrag enthält keine Regelung zu Pausen bzw. deren Vergütung.