LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2017
2 Sa 486/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 119; BGB § 313;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 434/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz nach einverständlicher Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 486/16

DRsp Nr. 2020/13373

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz nach einverständlicher Versetzung

Die Geschäftsgrundlage einer einvernehmlichen Versetzung eines Arbeitnehmers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung entfällt nicht dadurch, dass die US-Streitkräfte als Arbeitgeber das geplante Kündigungsvorhaben gegenüber den verbliebenen Arbeitnehmern nicht mehr weiterverfolgt, sondern eingestellt haben.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.09.2016 - 8 Ca 434/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 119; BGB § 313;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung auf seinem vormaligen, höher vergüteten Arbeitsplatz in K-Stadt, hilfsweise auf Erstattung der Reisekosten zu seinem jetzigen Arbeitsplatz in Z-Stadt sowie Vergütung der Fahrtzeiten als Arbeitszeit.

1. 2.